Räumungsklage der GEWOFAG WOHNEN GMBH ABGEWEHRT

Nach eigenen Angaben ist die GEWOFAG Wohnen GmbH mit 35.000 Mietverhältnissen der größte Vermieter Münchens. (Quelle: https://www.gewofag.de/). Die zunehmende Wohnungsknappheit in München hat die GEWOFAG offensichtlich dazu veranlasst, aktuell (seit etwa Mitte/Ende 2018) mit sämtlichen alten Mietverhältnissen "aufzuräumen" und hat eine Menge Kündigungen ausgesprochen.

 

Im jetzigen Streit konnte ich dem Mandanten dazu verhelfen, dass er seine (Mitarbeiter-)Wohnung behalten konnte, obwohl er zum Zeitpunkt der Kündigung seit 11 Jahren nicht mehr Mitarbeiter bei der Stadt war.

 

Im Wesentlichen zog das Gericht für seine Entscheidung die Grundsätze von Treu und Glauben heran, dass die GEWOFAG Wohnen GmbH durch das lange Untätigbleiben einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

 

Es ist davon auszugehen, dass derzeit sehr viele Kündigungen der GEWOFAG Wohnen GmbH unwirksam sind und gegen Räumungsklagen somit gute Chancen bestehen. Näheres zu diesem Thema "Räumungsklage" erfahren Sie hier.

 

Dieses Urteil (Az.: 472 C 22568/18) wurde vom Amtsgericht München nicht nur als Urteil der Woche in der Presseerklärung vom 02.08.2019 herausgegeben, sondern auch am 05.08.2019 in der Süddeutschen Zeitung veröffentlicht.

 

Diese Mitteilungen können Sie hier als PDF downloaden:

 

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Artikel aus der Süddeutschen Zeitung vom 05.08.2019, Ausgabe Nr. 179, Seite R 2
Artikel_Süddeutsche Zeitung_05.08.2019_S
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Pressemitteilung des Amtsgericht München
Pressemitteilung_Urteil der Woche_02.08.
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Rechtsanwalt Franz Steinau war auf dem Cover der juristischen Fachzeitschrift "Life & Law" der Ausgabe Oktober 2017.

 

In dem dortigen mehrseitigen Interview berichtet er über seiner Erfahrungen über die theoretische Ausbildung zum Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main sowie den Verknüpfungen des Kurses zu Referendariat und der Praxis im anwaltlichen Alltagsleben.

 

Besondere Bedeutung erlangt hierbei das fundamentale Wissen über aktuelle Rechtsprechung, welche im Arbeitsrecht unumgänglich ist, da das deutsche Arbeitsrecht überwiegend von Rechtsprechung geprägt ist.

 

Anders als in anderen Gesetzen gibt es im Arbeitsrecht kein allg. Arbeitsgesetz, sondern besteht vielmehr aus zahlreichen Einzelgesetzen, wie etwa dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie zahlreichen weiteren Einzelgesetzen.

 

Auch vor diesem Hintergrund wird dort erläutert, welche Verknüpfungen diese Thematik mit der anwaltlichen Praxis und dem "Up-2-date-bleiben" hat.


Grillen auf dem Balkon, im Garten und an Seen – Ein Überblick rechtlicher Hintergründe und Mythen 

 

 
Auch Mietshausbewohner wollen im Sommer nicht auf den Grillgenuss verzichten. Wer dann auf dem Balkon den Holzkohlegrill anwirft, macht sich aber keine Freunde, da der Qualm & Rauch schnell in die Nachbarwohnungen eindringt. Gestritten wird in diesem Zusammenhang häufig in den Bereichen Recht zur freien Entfaltung, im Persönlichkeits- und Eigentumsschutz, Nachbarrecht oder aber auch im Immissionsschutzrecht. 

 

Grundsätzlich gilt: Grillen ist erlaubt, aber nur, solange keiner sich beeinträchtigt fühlt! Eine hohe Rauchentwicklung ist deshalb verboten. Beachtet man dies nicht, kann sogar eine Geldbuße fällig werden. Das Nachbarschaftsverhältnis ist jedoch immer geprägt durch eine gegenseitige Rücksichtnahme. Auch in Mehrfamilienhäusern darf z.B. deshalb auf dem Balkon gegrillt werden.

 

 

Grillen auf dem Balkon: Gibt es genaue Vorschriften?

 

Das Amtsgericht Bonn hat mit Urteil vom 29.04.1997 (Az.: 6 C 545/96) eine Richtung vorgegeben, wonach im Zeitraum von April bis September einmal im Monat pro Mitbewohner gegrillt werden darf. Voraussetzung dafür ist, dass die Mitbewohner zwei Tage im Voraus darüber in Kenntnis gesetzt werden. Grundsätzlich muss aber so gegrillt werden, dass niemand beeinträchtigt wird.


Wesentliche Beeinträchtigungen durch Ruß oder Rauch, wenn der beim Grillen entstehende Qualm in konzentrierter Weise in die Wohnung eines Nachbarn dringt, ist jedoch verboten. Möglicherweise kann darin sogar ein Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz gesehen werden und kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden (LG München I vom 12.01.2004 Az.: 15 S 22735/03). Zugegebenermaßen handelt es sich hier aber um einen Extremfall mit hohen Hürden.


Auch in Wohnungseigentumsanlagen dürfen die Eigentümer nicht ohne weiteres grillen. Gestützt auf das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann - je nach Einzelfall und den Gegebenheiten vor Ort - das Grillen uneingeschränkt verboten oder auch zeitlich bzw. örtlich begrenzt werden (Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 10.04.2008, Az.: 20 W 1196/06). In diesem Zusammenhang entschied z.B. das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss des BayObLG vom 18.03.1999, Az.: 2 ZBR 6/99), dass der Eigentümer nur am äußersten Ende des Gartens, 25 Meter vom Haus entfernt, seinen Grill aufstellen und höchstens fünfmal im Jahr auf dem Holzkohlefeuer grillen darf. Andere Gerichte geben Zeitvorgaben, wie z.B. 17.00 bis 22.00 Uhr, bestehen auf Vorankündigung des Grillabends und erwarten, dass höchstens zweimal im Monat oder dreimal im Jahr gegrillt wird. Entscheidend ist aber auch hier nach Angaben des Deutschen Mieterbundes immer, dass die Rauchbeeinträchtigungen für die Nachbarn so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb empfehlen Gerichte auch immer wieder den Einsatz von Elektrogrills statt Holzkohle.

 

 

Grillverbot in Mietverträgen

 

Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 07.02.2002, Az.: 10 S 438/01 in diesem Zusammenhang ein Urteil gesprochen, wonach es Vermietern erlaubt ist, per Mietvertrag ein Grillverbot auf Balkonen zu verhängen. Dieses Verbot gilt sowohl für einen Holzkohle- als auch für einen Elektrogrill. Bei Nichtbeachtung dieses Verbots kann der Vermieter eine Abmahnung erteilen und im schlimmsten Fall die fristlose Kündigung aussprechen.


Allerdings darf ein Grillverbot nicht nachträglich in einen bestehenden Mietvertrag aufgenommen werden. Um Ärger mit dem Vermieter und Mitbewohnern zu vermeiden, ist es daher unabdinglich, vor dem Angrillen einen Blick in den bestehenden Mietvertrag und die geltende Hausordnung zu werfen.

 

Grillen am See


Vereinfacht gesagt ist Grillen an öffentlichen Plätzen überall dort verboten, wo es nicht ausdrücklich erlaubt ist. Hintergrund ist neben brandschutzrechtlichen Bestimmungen auch der Schutz vor Abwasserverunreinigung und der Vorbeugung von zugemüllten Plätzen, weil bei jedem Grillen sehr viel Müll liegen bleibt, den die Leute hinterher nicht wieder wegräumen.

 

Da Grillen aber zum kulturellen und interaktiven Zusammenleben unserer Gesellschaft beiträgt und ein Lebensgefühl vermittelt, hat die Stadt reagiert und extra hierfür Grillzonen eingerichtet.