Unter einem Schaden versteht man jede Einbuße an Rechtsgütern. Hierzu zählen sowohl Vermögensschäden als auch immaterielle Schäden, vgl. § 253 BGB. Für den Ersatz materieller und immaterieller Schäden gelten jedoch unterschiedliche Regeln: Für immaterielle Schäden kann nur dann eine Entschädigung in Geld gefordert werden, wenn das Gesetz dies explizit anordnet (insbesondere § 253 II BGB). Bei Vermögensschaden kann der Geschädigte hingegen bei Verletzung seiner Person oder Beschädigung einer Sache statt Naturalherstellung Ersatz in Geld verlangen, vgl. § 249 II 1 BGB. Dasselbe gilt, wenn die Naturalherstellung unmöglich ist, nicht genügt, um den Geschädigten so zu stellen wie vor dem schädigenden Ereignis gem. § 251 I BGB oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert, vgl. § 251 II BGB.
Die §§ 249 ff. BGB bestimmen nur Art, Inhalt & Umfang der Leistung von Schadensersatz. Ob ein Schaden überhaupt zu ersetzen ist & von wem, bestimmt sich nach einer vom eigentlichen Schadensersatzrecht separaten Anspruchsgrundlage.
Schadensersatzansprüche können sich aus Gesetz oder aus Vertrag ergeben. Dabei wird zunächst nach der Begründung zwischen gesetzlichen und vertraglichen Schadensersatzansprüchen unterschieden. Durch einen Vertrag können für eine oder beide Vertragsparteien Verpflichtungen begründet werden, für deren Erfüllung gehaftet wird. Diese werden als Leistungspflichten bezeichnet. Neben der Erfüllung der Leistungspflichten müssen beide Teile eines Schuldverhältnisses (insbesondere also eines Vertrages, aber auch bei gesetzlichen Schuldverhältnissen) zahlreiche sog. Rücksichtnahmepflichten erfüllen.
Gesetzliche Schadensersatzansprüche sind in Bezug auf den Rahmen der unerlaubten Handlungen in entsprechenden Gesetzen, z.B. § 823 BGB bis § 853 BGB normiert.
Der gesetzlich geregelte Schadensersatzanspruch der Produkthaftung bezeichnet die Haftung auf Schadensersatz gegen den Hersteller eines Produktes für Schäden, die beim Endabnehmer infolge eines fehlerhaften Produkts entstanden sind. Sie ist im ProdHaftG (Produkthaftungsgesetz) geregelt.
Weitere wichtige gesetzliche Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz ergeben sich im Verkehrsrecht aus dem StVG (Straßenverkehrsgesetz). Siehe hierzu jedoch den dazugehörigen Artikel.
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