Reisevertragsrecht

Der Reisevertrag ist eine in §§ 651a ff. BGB geregelte besondere Vertragsart. Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen mangelfrei zu erbringen. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter den Reisepreis zu bezahlen.

 

Entspricht die Reise nicht der vereinbarten oder der gewöhnlichen (= allg. erwarteten) Beschaffenheit, so kann der Reisende den Mangel rügen & innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe (=Beseitigung des Mangels gem. § 651c BGB) verlangen. Dies muss er vor Ort bei der örtlichen Reiseleitung des Reiseveranstalters tun, welche die Reklamation zu Protokoll nimmt. Fehlt diese, so muss er sich an die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Notrufnummer des Reiseveranstalters wenden. Ist dieser nicht erreichbar, so hat er den Mangel unverzüglich dem Erfüllungsgehilfen (Hotel, Busunternehmen usw.) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Bloße Unannehmlichkeiten sind vom Reisenden hinzunehmen:

 

Die Mängelanzeige alleine reicht allerdings noch nicht aus, um nach Ende der Reise Gewährleistung vom Reiseveranstalter zu verlangen. Ein Kunde muss neben der Mängelrüge auch Abhilfe verlangen.

 

Kann der Reiseveranstalter oder sein Erfüllungsgehilfe keine Abhilfe verschaffen, so hat der Reisende mehrere Möglichkeiten:

  • bei schwerwiegenden Mängeln den Reisevertrag gem. § 651e BGB kündigen und selbst so Abhilfe herbeiführen, dass er möglichst die preiswerteste Variante wählt. Es trifft ihn die Schadensminderungspflicht. Er kann nach Rückkehr von der Reise als Mehraufwand nach § 651c BGB dem Veranstalter in Rechnung stellen.
  • bei leichteren Mängel sich diese bestätigen lassen und nach Ende der Reise binnen vier Wochen beim Reiseveranstalter reklamieren und aufgrund der Gewährleistung eine Reisepreisminderung verlangen. Nach Fristablauf können Ansprüche nur noch dann geltend gemacht werden, wenn der Reisende an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden verhindert war.

Gem. § 651i BGB kann der Reisende vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Reisende schuldet dann nur noch eine Entschädigung in Höhe des Reisepreises unter Abzug des Wertes der ersparten Aufwendungen sowie dessen, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

 

Bei einem Reisemangel, der angezeigt wurde, bei dem aber keine Abhilfe gewährt wurde, kann der Reisende die Minderung des Reisepreises verlangen.

 

Richtwerte für die Höhe der Minderung gibt hier die Frankfurter Tabelle oder die Kemptener Reisemängeltabelle. Beide sind jedoch keine rechtsverbindlichen Hilfsinstrumente, die in bestimmten regionalen Gerichten oftmals überhaupt keine Berücksichtigung finden.

 

Bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise oder Vereitelung der Reise kann der Reisende Ersatz für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen. Die stellt eine Art Schmerzensgeld für den erlittenen Ärger dar.

 

Dem Reisenden steht neben der Minderung, dem Rücktritt noch ein Recht auf Schadensersatz gem. § 651f BGB zu, wenn der Veranstalter den Schaden zu vertreten hat.

 

Ein Ausschluss dieser Rechte ist unzulässig & nichtig.

 

Reisemängel sind schriftlich innerhalb eines Monats nach vertraglicher Beendigung der Reise dem Veranstalter anzuzeigen, vgl. § 651g BGB. Der Reisende sollte für einen Nachweis des Zuganges des Schreibens Sorge tragen, da er die Beweislast für den (rechtzeitigen) Zugang dieser Erklärung trägt.


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