Der Mietvertrag ist eine gegenseitige Vereinbarung zur zeitweisen Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, durch den sich eine Partei (der Vermieter) dazu verpflichtet, der anderen Partei (dem Mieter) den Gebrauch der gemieteten Sache zu gewähren, während die Gegenleistung des Mieters in der Zahlung der vereinbarten Miete (früher: Mietzins, für die vermietende Partei: Mietforderung) besteht. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist dann der Mieter verpflichtet, die Mietsache zurückzugeben, vgl. § 546 I BGB.
Mögliche Mietgegenstände sind dabei sowohl bewegliche, als auch unbewegliche Sachen oder Sachteile, die gebrauchstauglich sind. Für das Mietrecht gelten die § 535 BGB bis § 580 BGB.
Bei Mietverträgen gibt es keinen Formzwang. Anders verhält sich dies jedoch bei einem Mietvertrag über Räume (Wohnräume, aber auch gewerbliche Räume) für längere Zeit als für ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit, vgl. § 550 S. 1 BGB. Dies führt dann insbesondere zu einer regulären Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf der festen Mietdauer.
Die Fälligkeit der Miete ist durch § 556b BGB geregelt und besagt: „Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.“ Bei einer vereinbarten monatlichen Mietzahlung, ist das somit der dritte Werktag eines Monats.
Das Mietrecht wird in den häufigsten Fällen Räume betreffen (Wohn- und Gewerbemietraum). Hierzu sei auf Grund der zahlreichen Besonderheiten auf die spezielle Rubrik des Miet- & WEG verwiesen.
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Franz Steinau, LL.M.
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