BürgschaftEN

Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des sog. Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Der Gläubiger will sich durch die Bürgschaft für den Fall einer Zahlunsunfähigkeit seines Schuldners absichern. Meistens handelt es sich bei dem Dritten um einen Kreditnehmer & bei dem Gläubiger um ein Kreditinstitut, welches das Darlehen gewährt. Die Regelungen über die Bürgschaft sind in §§ 765 ff. BGB enthalten.

 

Die Bürgschaft ist im Gegensatz zu den Verträgen, bei denen beide Parteien berechtigt & verpflichtet werden, ein einseitig verpflichtender Vertrag. Der Gläubiger wird nur berechtigt, der Bürge nur verpflichtet. Dem Gläubiger entstehen aus dem Vertrag keine Leistungspflichten. Der Gläubiger kann also einmal vom Hauptschuldner Erfüllung der Hauptforderung verlangen und darüber hinaus kann er, wenn der Hauptschuldner nicht erfüllt, die Forderung auf der Grundlage des Bürgschaftsvertrages beim Bürgen einfordern.

 

Für die Höhe der Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dieses Prinzip wird als Akzessorietät bezeichnet, vgl. § 767, § 768 BGB. Grundsätzlich hat der Gläubiger zunächst gegen den Hauptschuldner gerichtlich vorzugehen, bevor er auf den Bürgen zugreift, die sog. Einrede der Vorausklage, vgl. § 771 BGB. Hat sich der Bürge allerdings selbstschuldnerisch verbürgt, so steht ihm diese Einrede nicht zu.

 

Bürgschaften können gem. § 138 I BGB sittenwidrig seien können, wenn dabei der Bürge „krass“ finanziell überfordert sei (die Beweislast hierfür liegt bei dem Bürgen) & die Bürgschaft aus enger emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner eingegangen wurde & der Gläubiger die enge emotionale Verbundenheit für seine Zwecke ausgenutzt habe.

 

Eine Bürgschaft ist grundsätzlich durch den Bürgen gegenüber dem Gläubiger nicht kündbar. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen. Zum einen kann im Bürgschaftsvertrag ein Kündigungsrecht vereinbart werden. Unabhängig hiervon hat der Bürge nach § 775 BGB ein Kündigungsrecht gegen den Hauptschuldner, wenn sich dessen Vermögenslage wesentlich verschlechtert.

 

Der Bürge kann, sofern er in Anspruch genommen wurde, sowohl aus dem Innenverhältnis (das ist das Rechtsverhältnis zwischen Hauptschuldner und Bürge; z.B. Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Geschäftsführung ohne Auftrag) als auch gem. § 774 BGB gegen den Hauptschuldner vorgehen. Zahlt der Bürge an den Gläubiger der Hauptforderung, so erlischt die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner nicht, sondern sie geht kraft Gesetzes im Wege einer sog. Legalzession (auch gesetzlicher Forderungsübergang genannt) auf den Bürgen über. Sofern die Hauptforderung durch akzessorische Sicherheiten besichert ist, gehen diese gem. § 401 BGB auf den Bürgen mit über. Dem gesetzlichen Anspruch kann der Hauptschuldner sowohl Einreden & Einwendungen aus dem Hauptschuldverhältnis als auch aus dem Innenverhältnis entgegenhalten. Forderungen aus dem Innenverhältnis dagegen kann der Hauptschuldner Rechte nur hieraus entgegensetzen.


Sie können mich unter dem hier angezeigten Kontaktformular erreichen.