Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB's)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz AGB) sind eine für eine Vielzahl von Veträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei (dem Vertragspartner) bei Abschluss eines Vertrages stellt. Gesetzlich geregelt sind diese in §§ 305 - 310 BGB.

 

Im Rahmen der im Privatrecht herrschenden Privatautonomie sieht das Gesetz zwar Regelungen für bestimmte Vertragstypen vor, erlaubt aber zumeist, dass die Vertragsparteien im Einzelfall in ihrem Vertrag ergänzende oder abweichende (sog. dispositive) Regelungen treffen. Anders ist es nur, wenn eine gesetzliche Regelung nicht abdingbar ist, sondern zwingend vorschreibt, dass von ihr in Verträgen nicht abgewichen werden darf.

 

AGB's verändern in der Regel gegenüber dem Gesetz die dort vorgesehene Haftung & Risikoverteilung häufig zu Gunsten des Verwenders & erleichtern diesem die Vertragsabwicklung. Darin liegt zugleich die Gefahr, dass der Verwender, der häufig wirtschaftlich stärker und geschäftlich erfahrener ist, einseitige und/oder überraschende Regelungen gegenüber einem Vertragspartner durchsetzen kann, die sich von Wertungen des Gesetzes zu weit entfernen. Daher besteht das Bedürfnis, allgemeine Geschäftsbedingungen einer Kontrolle zu unterwerfen und bestimmten Klauseln die Wirksamkeit zu versagen.

 

AGB's unterliegen gem. §§ 307309 BGB einer Inhaltskontrolle. Bei der Inhaltsprüfung ist zu beachten, dass das Gesetz eine ungeeignete Reihenfolge der §§ 307309 BGB getroffen hat. Da eine Prüfung vom Speziellen zum Allgemeinen vollzogen werden muss, muss die 3-teilige Inhaltskontrolle grundsätzlich mit § 309 BGB begonnen werden. Hier werden Klauselverbote aufgezählt, die auf jeden Fall, also ohne Wertungsmöglichkeiten, unwirksam sind. Danach muss § 308 BGB geprüft werden. Hier sind nun einige Klauselverbote aufgezählt, die nur mit einer bestimmten Abwägung, also mit Wertungsmöglichkeiten, unwirksam sind. Wann „unangemessen“ vorliegt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Wenn der Katalog in §§ 308, 309 BGB keine Unwirksamkeit zur Folge hat, so ist stets noch § 305 c BGB & § 307 BGB zu beachten. Als sog. Generalklausel sieht § 307 BGB vor, dass Bestimmungen in AGB's unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben i.S.v. § 242 BGB unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung kann sich bereits daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist (Verstoß gegen das Transparanzgebot). Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel auch anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

 

Das BGB kennt zur Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen die §§ 133, 157 BGB (sog. objektiver Empfängerhorizont). Diese sind darauf ausgerichtet, den gemeinsamen Willen der Vertragspartner zu ermitteln, und sind deswegen im AGB-Recht nicht anwendbar. Eine geltungserhaltende Reduktion ist nicht zulässig. Vielmehr gilt der sog. blue-pencil-Test,  wonach ein Verstoß zum „Streichen“ der fraglichen Teile führt. Nur wenn dann noch verständliche und sinnvolle Regelungsteile übrig bleiben, kann der übrig gebliebene Teil aufrechterhalten werden.

 

AGB sind nicht immer so deutlich formuliert, dass sich nur eine Auslegung aufdrängt. Kann eine AGB-Klausel plausiblerweise verschieden ausgelegt werden, so entscheidet die Mehrdeutigkeitsregel des AGB-Rechts, welche Auslegung maßgeblich ist.  Diese Mehrdeutigkeit geht zu Lasten des Verwenders.

 

Eine Klausel in AGB, die gegen die Regelungen der §§ 307309 BGB verstößt, ist unwirksam. Der Vertrag im Übrigen bleibt nach § 306 I BGB wirksam. Es gelten dann grds. gem. § 306 II BGB anstelle der unwirksamen Klausel die gesetzlichen Vorschriften. Nur wenn das Festhalten am Vertrag ausnahmsweise mit einer unzumutbaren Härte für eine Vertragspartei verbunden ist, vgl. § 306 III BGB ist der Vertrag insgesamt unwirksam.


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