Recht der Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung ist ein Versicherungsvertrag, der einen Versicherer zum Ausgleich von Vermögensnachteilen infolge von gegen den Versicherten gerichteten Schadensersatzansprüche verpflichtet. Der Versicherer stellt den Versicherten von begründeten Ansprüchen Dritter frei oder wehrt auf seine Kosten unbegründete Ansprüche ab; dieser passive Rechtsschutz ergänzt den aktiven der Rechtsschutzversicherung.

 

Schadensersatzansprüche können begründet sein, wenn der Versicherungsnehmer

  • eine Vertragspflicht verletzt und nicht belegen kann, dass dies nicht schuldhaft geschah, vgl. § 280 I BGB oder
  • der Versicherungsnehmer eine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat, sog. deliktische Haftung, wie etwa § 823 BGB oder
  • sich gefahrerhöhend verhalten hat, wie etwa bei der Tierhalterhaftung gem. § 833 BGB

und dadurch einem Dritten Schaden zugefügt hat.

 

Bei Verletzungen der Vertragspflichten ist zu beachten, dass viele daraus entstehende Schäden von der Haftpflichtversicherung nicht übernommen werden.

 

Die meisten Haftpflichtversicherungen sind freiwillig. Zwingend sind Haftpflichtversicherungen lediglich in den Bereichen, die der Gesetzgeber für besonders risikoträchtig hält. Wegen der Betriebsgefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht, müssen z.B. bei der Kfz Versicherung abschließen. Wegen der Gefahr, die vom Gebrauch von Schusswaffen ausgeht, bedürfen z.B. auch Jäger einer Jagdhaftpflichtversicherung.

 

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Haftpflichtversicherungen finden sich dabei in den §§ 100 - 124 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).


Sie können mich unter dem hier angezeigten Kontaktformular erreichen.