Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

Das privatrechtliche Versicherungsrecht ist weitgehend im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt.

 

Im bürgerlichen Recht findet sich als typenbestimmendes Element noch der Vertrag zugunsten Dritter, vgl. § 328 BGB, der allerdings nur auf wenige Versicherungsverträge Anwendung findet (z.B. Lebensversicherungen). Typischerweise wird durch den Versicherungsvertrag der Versicherte verpflichtet, Beiträge als Prämien an die Versicherung zu zahlen, während diese für den Fall des Schadenseintritts die Regulierung übernimmt, im sog. Umlageverfahren. Typisch ist ferner die begrenzte Übernahme von Schadensfällen durch den Versicherer. Im Interesse des Solidarprinzips muss der Versicherer die Schadensvermeidung durch den Versicherten anstreben. Schadensfälle, die durch Kollusion oder missbräuchliche Schadensherbeiführung entstehen, führen in der Regel zum Ausschluss der Leistungspflicht. Z.T. sind diese nach auch als Versicherungsbetrug bzw. Versicherungsmissbrauch, vgl. § 263 StGB bzw. § 265 StGB strafbewehrt.

 

Als allgemeine Geschäftsbedingungen werden die sog. allg. Versicherungsbedingungen (AVB) in die Verträge einbezogen. Diese enthalten auch Risikoausschlüsse und besondere Obliegenheiten für den Versicherten. Mit wenigen Ausnahmen unterliegen die AVB der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht, vgl. §§ 305 ff. BGB. Außerdem gibt es zusätzliche und auf die jeweiligen Versicherungstypen angepasste Versicherungsbedingungen, wie z.B. die allg. Geschäftsbedingungen für KfZ Fahrzeuge (AKB), die allg. Haftpflichtbedingungen (AHB) & die allg. Rechtsschutzbedingungen (ARB).


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