Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist der (für Fahrzeuge) gesetzlich vorgeschriebene Teil einer Autoversicherung, welcher die Schadensersatzansprüche deckt, die einem Dritten durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen. Der Schaden kann beispielsweise durch einen Verkehrsunfall entstehen, an dem der Fahrer eines Kfz des Versicherten die Schuld trägt oder für dessen Folgen er verschuldensunabhängig einzustehen hat. Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrecht ist in der EU weitgehend vereinheitlicht, allerdings weichen die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstentschädigungssummen und die Übernahme von bestimmten Kosten, beispielsweise für Mietwagen oder Sachverständige, in den EU-Staaten noch erheblich voneinander ab.
Das Kraftfahrzeug-Schadensrecht weicht in einigen Punkten vom allgemeinen Schadensersatzrecht ab, da nicht der Fahrer, sondern das Fahrzeug versichert ist. Schadensersatzpflichtig ist im Regelfall der Fahrer, der einen Unfall schuldhaft verursacht hat. Per Gesetz haftet nicht nur der Fahrer, sondern auch der Halter, vgl. § 7 StVG, § 18 StVG. Da von einem Fahrzeug eine Betriebsgefahr ausgeht, kann auch ohne Verschulden des Fahrers eine Schadenersatzpflicht vorhanden sein.
Der Fahrzeughalter ist nach dem § 1 PflVG verpflichtet, für entsprechenden Versicherungsschutz im Umfang der Mindestdeckungssummen nach § 4 PflVG zu sorgen. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind in § 2 PflVG geregelt. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt gem. § 5 PflVG ein Kontrahierungszwang, d. h. das Versicherungsunternehmen muss grundsätzlich, aber nur einmalig, einen Antrag auf Kfz-Haftpflichtversicherung annehmen. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind in § 5 IV PflVG geregelt.
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Franz Steinau, LL.M.
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