Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist endgültig & unterliegt sowohl dem Straf- als auch dem Verwaltungsrecht.
Im Unterschied zu einem Fahrverbot (das lediglich ein ein- bis dreimonatiges Verbot Kraftfahrzeuge zu führen beinhaltet) führt die Entziehung zu einem zunächst endgültigen Zustand, vgl. § 3 StVG. Auch nach Ablauf einer etwaigen Sperre wird die Fahrerlaubnis nicht automatisch neu erteilt, sondern muss vom Betroffenen neu beantragt werden. Die Regelungen sollen die Sicherheit des Straßenverkehrs vor ungeeigneten & somit potentiell gefährlichen Teilnehmern schützen.
Wer trotz entzogener Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Straftat gem. § 21 I 1 StVG. Diese Tat kann ebenso fahrlässig begangen worden sein, vgl. § 21 II Nr. 1 StVG. Darüber hinaus macht sich der Fahrzeughalter strafbar, der zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis sein Fahrzeug führt, vgl. § 21 I Nr. 2 StVG.
Gemäß § 3 I 1 StVG muss die Fahrerlaubnisbehörde jedem die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Befähigung richtet sich nach § 2 V StVG. Die Ungeeignetheit ist dabei aber nicht gesetzlich nicht definiert. Der Gesetzgeber formuliert in § 2 IV StVG lediglich, dass „geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen derjenige ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt & nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.“
Da von der Straftat bis zum Urteil viel Zeit vergehen kann, bietet § 111a StPO die Möglichkeit die Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren vorläufig zu entziehen. Voraussetzung dafür ist, dass dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis im späteren Urteil endgültig entzogen wird. Zuständig für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Ermittlungsrichter.
Neben der Einziehung durch eine Strafverfolgungsbehörde ist auch denkbar, dass eine Verwaltungsbehörde die Einziehung über einen Veraltungsakt anordnet. Nicht selten wird dann sogar die sofortige Vollziehung gem. § 80 II 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.
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