Für die Räumung bedarf es grundsätzlich eines Räumungstitels (Räumungsurteil, notarielle Räumungsverpflichtung, vollstreckbare Ausführung des Zuschlagsbeschlusses bei einer Zwangsversteigerung). Dieser muss in der Regel namentlich auf alle Bewohner lauten.
Die nicht unerheblichen Kosten einer Zwangsräumung – Gebühren des Gerichtsvollziehers, Auslagen für eine Spedition zwecks Transport bzw. Entsorgung des Mobiliars, evtl. Anwaltskosten – sind zunächst vom Gläubiger zu zahlen, fallen letztlich aber dem Schuldner zur Last.
Grundsätzlich ist es Sache des Schuldners, sich rechtzeitig um eine Ersatzwohnung zu bemühen. Notfalls wird er von der Stadt bzw. Gemeinde in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen. Stellt sich die Zwangsräumung in einem besonderen Einzelfall als sittenwidrig dar, kann der Schuldner gemäß § 765a ZPO Vollstreckungsschutz beantragen. Zuständig für diesen Antrag ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, dort entscheidet der Rechtspfleger.
Wie lange dauert eine Räumungsklage?
Die Dauer einer Räumungsklage hängt von vielen Faktoren ab und ist in keinem Gesetz abschließend geregelt.
Theoretisch kann ein Richter kurze Fristen setzen und bereits dadurch das Verfahren forcieren.
Ein Versäumnisurteil, welches ergeht, wenn der Mieter nicht rechtzeitig auf die Räumungsklage seine Verteidigungsbereitschaft signalisiert, kann in einem Monat vorliegen und ein Urteil in 2 Monaten, wobei es sich dabei um einen Idealfall handelt.
Realistischer und in der Praxis häufiger sind Verfahrensdauern von 6 Monaten bis zu 1 Jahr. Diese Zeitspannen kommen aufgrund von umfangreichen Beweisaufnahmen und Zeugenvernehmungen zustande. Möglich aber die Ausnahme sind Verfahrensdauern von bis zu 2 Jahren, welche nur dann zustande kommen, wenn neben umfangreichen Beweisaufnahmen auch noch ein Sachverständigengutachten anzufertigen ist. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei einer Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter ist jedoch so gut wie ausgeschlossen.
Auch eine einstweilige Verfügung ist grds. im Rahmen des Möglichen. Gem. § 940a ZPO ist es so, dass im Wohnraum bei Zahlungsverzug eine einstweilige Verfügung sogar ohne mündliche Verhandlung möglich ist. Im Gewerbemietrecht gibt es die einstweilige Verfügung schon länger, sie wird hier auch in den Fällen des § 546 BGB angewandt, kodifiziert ist sie in den sehr allgemein gehaltenen § 935 ZPO.
Vereinfacht kann dies in 11 Schritten in folgender Grobübersicht dargestellt werden:
Spätestens nachdem Sie gekündigt haben oder einer Kündigung widersprochen wurde, ist es ratsam einen Anwalt hinzuzuziehen. Das Verfahren einer Räumungsklage kann sehr kostspielig ausfallen, gerade wenn zu Beginn entscheidende Fehler gemacht wurden. Alle Fragen rund um das Thema Räumungsklage sowie mit dem damit verbundenen Kostenrisiko beantworte ich Ihnen sehr gerne.
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Franz Steinau, LL.M.
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