Jahresabrechnung

Die Jahresabrechnung ist die nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz (kurz WEG) jährlich nach dem Wirtschaftsjahr fällige Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Jahresabrechnung muss vom Verwalter erstellt & von der Wohnungseigentümerversammlung beschlossen werden.

 

Rechtsgrundlage ist § 28 III WEG, wonach der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres eine schriftliche Abrechnung aufzustellen hat. Wenn ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, soll dieser nach § 29 III WEG vor dem Beschluss in der Eigentümerversammlung die Abrechnung prüfen und mit seiner Stellungnahme versehen. Rechtlich wirksam wird die Jahresabrechnung, wenn die Eigentümerversammlung diese mit Mehrheit beschließt, vgl. § 28 V WEG.

 

Die Jahresabrechnung muss sowohl eine Gesamtabrechnung, die einzelnen Kostenarten entsprechend dem beschlossenen Wirtschaftsplan, die Einzelabrechnungen für die einzelnen Wohnungen als auch die Verteilungsschlüssel enthalten.

 

Die Ausgaben werden mit den (Soll-)Einnahmen aus Hausgeld & evtl. Sonderumlagen verrechnet. Ergebnis jeder Einzeljahresabrechnung ist entweder eine positive (Guthaben) oder negative Abrechnungsspitze (Nachzahlung). Darüber hinaus muss in der Jahresabrechnung die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage dargestellt werden.

 

Nach der Entscheidung des BGH müssen die tatsächlichen und die geschuldeten Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage in der Jahresgesamt- und -einzelabrechnung dargestellt werden. Die Instandhaltungsrücklage hingegen ist weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu buchen. Es handelt sich um ein Bestandskonto.


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