Als Hausgeld werden umgangssprachlich die Vorauszahlungen der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Betriebskosten des Gemeinschaftseigentums bezeichnet. Diese werden aufgrund eines Wirtschaftsplans als in der Regel monatliche Vorschüsse individuell für die einzelnen Wohnungseigentümer festgesetzt. Sie decken z. B. die laufenden Kosten für Hausmeister, Treppenhaus- und Gartenpflege, Hausstrom, Telekommunikationseinrichtungen (z. B. Kabelanschluss), Heizung, Abfallentsorgung, Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, Wohngebäudeversicherung, Bankkontoführung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums.
Rechtsgrundlage ist das sog. Wohnungseigentumsgesetz (kurz WEG). Nach § 16 II, III WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und die Kosten der Instandhaltung, der Verwaltung und des Gebrauchs der gemeinschaftlichen Anlagen nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel zu tragen. Gem. § 28 WEG hat der Verwalter einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der durch die Wohnungseigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit zu beschließen ist.
Da der Begriff des Hausgeldes weder gesetzlich geregelt noch anderweitig definiert ist, gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, ob er auch die ebenfalls aufgrund des Wirtschaftsplans regelmäßig zu leistenden Beiträge zur Bildung der Instandhaltungsrücklage umfasst. Früher wäre dies selbstverständlich bejaht worden, doch seit der BGH entschieden hat, dass die Zurückführungen zur Rücklage nicht als Kostenposition anzusehen und in der Abrechnung aufzuführen sind, sondern allen Eigentümern neben der eigentlichen Abrechnung auch eine Rücklagenentwicklung mit einer Aufstellung geleisteter und vor allem evtl. nicht geleisteter Rücklagenbeiträge vorzulegen ist, unterscheiden die Verwalter und die von ihnen genutzten Hausverwaltungsprogramme die beiden Bestandteile der regelmäßigen Eigentümerzahlungen gerne mit den Begriffen "Hausgeld" und "Rücklage".
In einigen Gegenden wird an Stelle von "Hausgeld" auch der Begriff "Wohngeld" benutzt, der allerdings abzulehnen ist, da Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz eine staatliche Zuschussleistung zu den Wohnungskosten bezeichnet.
Nach § 16 WEG ist der Verteilungsschlüssel grds. der Miteigentumsanteil aufgeteilt. In der Regel erfolgt dies nach Zehntausendstel. Ausgenommen hiervon sind jedoch die Heiz- und Warmwasserkosten, diese müssen nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden. Die Verwendung des Miteigentumsanteils kann allerdings zu einer ungerechten Verteilung der Lasten und auch zu Konflikten mit anderen Gesetzen führen. Seit dem 1. Juli 2007 kann die Umstellung auf Verbrauchsabrechnung von der Wohnungseigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
Die Überprüfung des Wirtschaftsplans und damit des gezahlten Hausgeldes erfolgt durch die sog. Jahresabrechnung. Zu viel gezahltes Hausgeld wird zurückgezahlt, etwaige Fehlbeträge müssen nachgezahlt werden. Eine Verzinsung dieser Beträge erfolgt grundsätzlich nicht.
Gerade wegen einer ungerechten Verteilung zu Lasten mancher Mieter ist ein Vorgehen durchaus im rechtlichen Rahmen. Wie das genau funktioniert erkläre ich Ihnen bei Bedarf und nehme mich auch Ihren anderen Problemen rund um das Thema Hausgeld gerne an.
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