Eigenbedarf ist der bekannteste und häufigste Grund für die Kündigung eines Mietvertrages durch den Vermieter.
Für Wohnraummietverhältnisse ist die Kündigung wegen Eigenbedarfes in § 573 II Nr. 2 BGB geregelt, die Frist hingegen ergibt sich aus § 573 c BGB.
Die Eigenbedarfskündigung muss ordentlich begründet werden. Ob sie wirksam ist, ist davon abhängig, ob der Vermieter den als Kündigungsgrund geltend gemachten Eigenbedarf nachweisen kann.
Umgewandelte Wohnungen, d.h. Wohnungen, die während der Mietzeit in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden, können dabei frühestens drei Jahre nach Erwerb wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. In einigen Bundesländern, darunter auch Bayern ist es gem. § 577a II 2 BGB möglich, Verordnungen zu erlassen, in denen für bestimmte Gebiete diese Sperrfrist auf bis zu zehn Jahre verlängert wird. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann die Eigenbedarfskündigung mit allen Fristen etc. ausgesprochen werden.
Ob ein Eigenbedarf tatsächlich vorliegt kann im Einzelfall strittig sein. Ebenso ob es sich tatsächlich um eine umgewandelte Wohnung i.S.d. Norm handelt. Für die Klärung, ob dies jeweilig einschlägig ist, werden weitere Informationen benötigt. Zur Beantwortung dieser Fragen bin ich Ihnen gerne jederzeit behilflich.
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Franz Steinau, LL.M.
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