Untervermietung

Die Untervermietung bedarf nach § 540 BGB immer der Zustimmung des Vermieters.

 

Grundsätzlich muss der Vermieter diese Zustimmung nicht erteilen.

 

Handelt es sich jedoch um die nachträgliche und nur teilweise Untervermietung einer Wohnung, darf nach § 553 BGB der Vermieter die Zustimmung nur verweigern, wenn die Untervermietung für ihn selbst unzumutbar ist. Wird die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung nicht eingeholt, so kann der Mieter schadensersatzpflichtig werden. Daneben ist unerlaubte Untervermietung ein außerordentlicher Kündigungsgrund.

 

Für die Räumung einer untervermieteten Wohnung bedarf es laut einem Urteil des BGH eines gesonderten Räumungstitels gegen den Untermieter.

 

Die Untervermietung stellt für den Mieter ein nicht unriskantes Themengebiet dar, dass auf jeden Fall rechtlich zuvor abgeklärt werden sollte, anstatt auf eigene Hand zu handeln. Ebenso wird der Vermieter nicht selten vor vollendete Tatsachen gestellt. Oftmals stellt sich dann die Frage, wie er sich im konkreten Fall hierbei zu verhalten hat.

 

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