Für Verbraucher (§ 13 BGB) betragen die Kosten einer ersten anwaltlichen Einschätzung per Gesetz EUR 190,00 zzgl. USt. (§ 34 RVG).
Erfolgt die Beratung durch Telefonanruf des Anwalts, per E-Mail oder Anwaltsschreiben, so fällt zusätzlich zu der Beratungsgebühr die sogenannte Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von EUR 20,00 an. Maximal belaufen sich daher die Kosten einer Erstberatung auf EUR 249,90 inklusive USt.
Eine Erstberatung beschränkt sich dabei auf eine fundierte rechtliche Auskunft im Rahmen eines ersten Mandantenkontaktes.
Hierzu ein Hinweis: Je besser Sie sich auf den Gesprächstermin vorbereitet haben, umso aussagekräftiger wird die anwaltliche Erstberatung ausfallen. Hierunter zählen v.a. schriftlich vorausgegangene Korrespondenz, Vertragsunterlagen, Urkunden, Screenshots, etc.
Steht nach Durchführung der Erstberatung fest, dass das Mandat fortgeführt werden soll, so erfolgt die weitere Abrechnung der Anwaltsgebühren unter Anrechnung der Erstberatungsgebühr. Die weiteren Kosten belaufen sich nach Maßgabe des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
So manch einer verzichtet - oft aus Unwissenheit - auf die gerichtliche Durchsetzung seiner Rechte, weil er sich seiner Ansicht nach einen Prozeß gar nicht leisten kann.
Dabei übersehen viele, daß sie die Möglichkeit haben, Prozeßkostenhilfe (PKH) zu beantragen, sich die Kosten des Gerichtsverfahrens also vom Staat erstatten zu lassen. Jeder
Bürger kann in den Genuß von Prozeßkostenhilfe kommen, wenn dem Einkommen hohe Belastungen gegenüberstehen. Wenn also ein gerichtliches Verfahren ins Haus steht, empfiehlt es sich auf jeden Fall
zu prüfen, ob nicht Prozeßkostenhilfe in Anspruch genommen werden kann.
Je nach Ihren Einkommensverhältnissen haben Sie also u.U. Anspruch auf Beratungshilfe (für außergerichtlichen Rat) bzw. auf Prozesskostenhilfe (für anwaltliche Vertretung in Gerichtsverfahren).
Die Beratungshilfe (auch Rechtsberatungshilfe) ist eine Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt im außergerichtlichen Verfahren nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit zur Verfügung steht. Maßgeblich ist das Beratungshilfegesetz (BerHG). Beratungshilfe wird gewährt für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sowie für obligatorische Güteverfahren gem. § 15a EGZPO. Die Beratungshilfe ist beim Amtsgericht am Wohnsitz des Rechtsuchenden zu beantragen. Der Antrag ist durch den Rechtssuchenden selbst zu stellen. Die Kosten des Rechtsanwalts trägt dann grds. die Staatskasse, jedoch fällt für den Rechtssuchenden eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 15,00 € inkl. USt. an (die sog. Schutzgebühr), die im Einzelfall auch erlassen werden kann.
Über die Prozesskostenhilfe (PKH) kann gem. §§ 114 ff. ZPO einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in Verfahren vor den Zivil- und Arbeitsgerichten in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten und die ggf. erforderlichen eigenen Anwaltskosten für den Prozess aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe trägt der Staat und über die im Vergleich zur regulärer Berechnung Gebühren die Anwaltschaft. Sie ist eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und dient der Verwirklichung von Rechtsschutzgleichheit. Die Beweilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten keinen Einfluß, vgl. § 123 ZPO. Einfach gesagt heißt dies: Sollte der PKH-Bewilligte den Prozeß verlieren, muss er auch die Kosten des Gegners zahlen. Diese wären dann nicht von der Prozesskostenhilfe erfasst.
Weitere Informationen zu Rechtsanwaltsgebühren finden Sie in dem von der Bundesrechtsanwaltskammer herausgegebenen Merkblatt unter www.brak.de dort unter "Service", Untermenü "Gebühren".
Bei der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO handelt es sich um eine staatliche Hilfe bei der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens.
Für die Beantragung sind dabei zwei Voraussetzungen zu erfüllen:
1.) Die Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, ist aufgrund ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
2.) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hat Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig.
Das angerufene Gericht prüft diese beiden Voraussetzungen und entscheidet über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernehme ich gerne für Sie die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung sowie die anschließende Korrespondenz.
Keine Rechtsschutzversicherung ist jedoch wie die andere. Je nach Art des Versicherungsvertrages können einzelne Leistungen bzw. Rechtsgebiete versichert sein oder auch nicht. Bestimmte Rechtsgebiete sind grds. nicht von Rechtsschutzversicherungen gedeckt. Dazu gehören bspw. Forderungsausfälle bei Unternehmen, familen- und erbrechtliche Streitigkeiten oder Vorsatzstraftaten wie das Fahren ohne Führerschein.
Je nach Versicherungskonditionen kann eine Selbstbeteiligung für jeden Rechtsschutzfall mit Ihrer Versicherung vereinbart sein. D.h., selbst wenn Ihre Rechtsschutzversicherung eintritt, müssen Sie die vereinbarte Selbstbeteiligung tragen.
Generell haben Sie, wenn Sie rechtsschutzversichert sind, keinen Anspruch mehr auf Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe.
Inhaber
Rechtsanwalt
Franz Steinau, LL.M.
Kanzlei Steinau
Radlkoferstraße 2
81373 München
Telefon: + 49 (0) 89 74 11 85 348
Mobil: + 49 (0) 176 70 40 75 50
E-Mail: fsteinau@kanzlei-steinau.de
USt-IdNr.: DE 311978325