Eine Änderungskündigung ist die Kündigung eines Arbeitsvertrages verbunden mit dem Angebot, einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen, um es zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.
Lehnt der Adressat der Änderungskündigung das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter den geänderten Bedingungen ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der Zeit der Gültigkeit des Angebots, so wird das Arbeitsverhältnis durch die Änderungskündigung beendet.
Die Änderungskündigung ist von der Teilkündigung abzugrenzen, die sich nur auf einen Teil eines bestehenden Vertrags bezieht.
Meist beinhaltet die Änderungskündigung schlechtere Bedingungen als der vorherige Arbeitsvertrag. Im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist ein besonderen Schutz für Arbeitnehmer vorgesehen unter den jeweiligen Voraussetzungen, der auch im Falle der Änderungskündigung zum Tragen kommen kann. Greift dieser arbeitsrechtliche Kündigungsschutz, kann der Arbeitnehmer das Änderungsangebot auch unter Vorbehalt annehmen & gleichzeitig gerichtlich überprüfen lassen, ob die Änderungskündigung rechtswirksam ist.
Seinen rechtlichen Niederschlag findet die Änderungskündigung dabei in § 2 KSchG.
Als Exot zum Thema Kündigung bietet die Änderungskündigung ein facettenreiches Themengebiet. Gerade hier ist es ratsam, sich rechtlich über die Vorgehensweisen beraten zu lassen, da hier mehrere Varianten denkbar sind. Hierzu stehe ich Ihnen jederzeit gerne mit Rede & Antwort parat.
Sie können mich unter dem hier angezeigten Kontaktformular erreichen.
Inhaber
Rechtsanwalt
Franz Steinau, LL.M.
Kanzlei Steinau
Radlkoferstraße 2
81373 München
Telefon: + 49 (0) 89 74 11 85 348
Mobil: + 49 (0) 176 70 40 75 50
E-Mail: fsteinau@kanzlei-steinau.de
USt-IdNr.: DE 311978325