Teilzeitarbeit (umgangssprachlich auch in Teilzeit) ist demnach, wenn Arbeitnehmer regelmäßig kürzer arbeiten als vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer. Verglichen wird in der Regel die Wochenarbeitszeit von Arbeitnehmern des gleichen Betriebs mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses & der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Fehlen vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb, gilt als Vergleichsmaßstab ein anwendbarer Tarifvertrag, ansonsten die branchenübliche Vollarbeitszeit, vgl. § 2 TzBfG (Teilzeitbefristungsgesetz).
Teilzeitarbeit kommt durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber & Arbeitnehmer zustande. In § 8 TzBfG gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Demnach haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern nach mindestens sechsmonatiger Beschäftigung einen vor dem Arbeitsgericht einklagbaren Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, etwa wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Dies gilt gem. § 6 TzBfG auch für Führungskräfte.
Der Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit gem. § 8 TzBfG begründet lediglich einen Anspruch auf eine unbefristete Teilzeitarbeit, nicht auf eine befristete Teilzeitarbeit. Je nach Umständen können zudem andere Regelungen zum Tragen kommen: So begründen die Regelungen zur Elternzeit gem. § 15 BEEG einen Anspruch auf eine befristete Teilzeit & schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist, vgl. § 81 V 3 SGB IX.
Ein Rückkehrrecht von unbefristeter Teilzeitarbeit auf eine Vollzeittätigkeit ist im TzBfG nicht vorgesehen. Falls jedoch neue oder freie Stellen zu besetzen sind, müssen gem. § 9 TzBfG teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter vorrangig berücksichtigt werden, die den Wunsch nach Arbeitszeitverlängerung geäußert haben.
Neben den scheinbar überwiegend positiven Vorteilen, wie genügend Zeit für andere Beschäftigungen zu haben, einen gleitenden Übergang in den Ruhestand, höhere Leistung der Mitarbeiter durch mehr Erholung oder etwa etwaige steuerrechtliche Vorteile auf Grund der Steuerprogression stehen zahlreiche Nachteile gegenüber. Zu diesen gehören v.a. finanzielle Einbußen durch anteilig geringeres Leistungsentgelt, Probleme mit verhältnismäßig kurzen Ankündigungsfristen, Karriere-Hemmnisse bei den und vor allem kein Rückkehrrecht auf eine Vollzeitstelle (informell auch als „Teilzeitfalle“ bezeichnet). Hinzu kommen oftmals eine nur unzureichende soziale Sicherung für Alters- & Ausfallszeiten.
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