Mutterschutz ist das Ziel gesetzl. Vorschriften zum Schutz von Müttern vor & nach der Geburt eines Kindes.
Dazu gehören Beschäftigungsverbote vor & nach der Geburt, ein besonderer Kündigungsschutz sowie Entgeltersatzleistungen während des Arbeitsverbotes, das sog. Mutterschaftsgeld & darüber hinaus das sog. Elterngeld.
Der Mutterschutz für Arbeitnehmerinnen ist im MuSchG (Mutterschutzgesetz) festgelegt.
Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Eine Ausnahme kann z. B. vorliegen Kleinbetrieben, wenn der Betrieb ohne qualifizierte Ersatzkraft nicht fortgeführt werden kann. Auch eine besonders schwere Pflichtverletzung durch die Frau kann im Einzelfall ausnahmsweise zu einer Kündigung berechtigen. Der Arbeitgeber muss in diesen besonderen Fällen aber zuerst bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Kündigung für zulässig erklärt wird. Erst nach der Zustimmung der Behörde kann er rechtswirksam kündigen.
Eine früher erklärte Kündigung ist unwirksam. Die Mutter muss allerdings gegen die unwirksame Kündigung innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Ist diese Frist bereits verstrichen, wenn die Mutter von ihrer Schwangerschaft Kenntnis erhält, so kann sie einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage stellen, vgl. § 5 KSchG.
Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht arbeiten, es sei denn, dass sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Nach der Niederkunft dürfen sie bis zum Ablauf von acht Wochen nicht beschäftigt werden. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder einem behinderten Kind wird diese Zeit auf zwölf Wochen ausgedehnt. Insgesamt betragen die Mutterschutzfristen (vor und nach der Geburt) zusammen mindestens 14 Wochen. Tage, die bei „vorzeitiger“ Entbindung verloren gehen, werden an die acht- bzw. zwölfwöchige Schutzfrist nach der Geburt „angehängt“. Zudem wird in dem Gesetz das Verbot von Mehrarbeit (d. h. mehr als 8,5 Stunden pro Tag), Nacht- und Sonntagsarbeit festgelegt.
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