Mobbing

Mobbing am Arbeitsplatz ist für sich genommen kein strafbares Delikt. Einzelne Mobbinghandlungen sind jedoch strafbar und können angezeigt werden. So könnte es sich bei Mobbing etwa um den Straftatbestand der Körperverletzung handeln. Allerdings können auch eine Reihe von Handlungen, die − separat betrachtet − unbeachtlich erscheinen, insgesamt gesehen Mobbing mit rechtlichen Konsequenzen bedeuten. Problematisch ist jedoch immer der konkrete Nachweis des Mobbings, da Mobber versuchen, ihre Handlungen zu verschleiern. Im Falle eines Strafverfahrens werden viele Mobber daher nicht verurteilt und können danach ungestört weiter mobben.

 

Mobbing am Arbeitsplatz unterliegt einer besonderen gesetzlichen Kontrolle. Arbeitgeber stehen in der Pflicht, ihre Arbeitnehmer vor psychischer Belastung zu bewahren. Dies ergibt sich aus Art. 2 I, 1 GG (Grundgesetz). Andererseits kann sich der Arbeitgeber bei Untätigbleiben schadensersatzpflichtig machen.

 

Das BAG hat Mobbing als „systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“ bezeichnet. Nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hat es für die Umschreibung des Begriffes des Mobbings die Definition einer benachteiligenden Belästigung nach § 3 III AGG herangezogen. Danach sei Mobbing gekennzeichnet von „unerwünschten Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“.

 

Nach der Rechtsauffassung des BAG gilt eine wirksam vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist zwar grds. auch für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des allg. Persönlichkeitsrechts & damit für Ansprüche aus mobbingbedingten Verletzungshandlungen. Dabei sind aber die Besonderheiten bei Mobbing insofern zu beachten, als eine Gesamtschau vorzunehmen ist, ob einzelne Verletzungen des allg. Persönlichkeitsrechts ein übergreifendes systematisches Vorgehen darstellen. Länger zurückliegende Vorfälle sind zu berücksichtigen, soweit sie in einem Zusammenhang mit den späteren „Mobbing“-Handlungen stehen.


Mobbing hat sich im alltäglichen Leben etabliert und ist überall zu finden. Gerade in Deutschland geht man von einer großen Dunkelziffer aus, wovon sich jedoch nur wenige zur Wehr setzen. Gegen Mobbing vorzugehen entpuppt sich als in der praktisch nicht ganz so einfach durchsetzbar, da dies von vielen Facetten und Faktoren abhängig ist. Dazu ist das Thema auch sehr (wie fast das gesamte Arbeitsrecht) rechtsprechungsgeprägt. Für rechtliche Hilfe stehe ich Ihnen jederzeit mit Rat & Tat zur Seite.

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