Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung; Krankschreibung), ist die Bestätigung eines Arztes über eine festgestellte Erkrankung des namentlich genannten Patienten, die den Kranken am Erbringen der Arbeitsleistung hindert. Die Bescheinigung über das Unvermögen zur Arbeit muss dem Arbeitgeber spätestens an dem Arbeitstag vorliegen, der auf den dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit folgt, kann jedoch vom Arbeitgeber auch schon früher verlangt werden, vgl. § 5 EFZG.
Auch bei einer Erkrankung im Ausland muss der Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers gem. § 5 II 2 EFZG eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb der oben genannten Frist vorlegen. Zuvor ist dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Das ausländische Attest muss dabei gewissen Standards genügen.
Wer entgegen den gesetzlichen (oder spezielleren betrieblichen) Regeln keine Krankschreibung vorlegt, muss ggf. mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen von der Abmahnung bis hin zur Kündigung rechnen.
Der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird von der Rechtsprechung ein hoher Beweiswert im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung zuerkannt. Aus ihr wird eine Vermutung abgeleitet, dass der Arbeitnehmer tatsächlich infolge Krankheit arbeitsunfähig war. Erst wenn es dem Arbeitgeber im Rechtsstreit gelingt, diesen Beweiswert zu erschüttern, muss der Arbeitnehmer weiteren Beweis anbieten, zum Beispiel durch Vernehmung seines behandelnden Arztes nachdem er diesen von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat. Bezweifelt der Arbeitgeber die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit, so kann er gemäß § 275 a I a S. 3 SGB V die gutachterliche Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung verlangen.
Die AU bietet häufig Streitpotential. Gegenstand kann hierbei der Vorlagezeitpunkt sowie deren Beweiswert sein. Durch Schludrigkeiten verspielen Arbeitnehmer oftmals leichtfertig ihren Arbeitsplatz und stellen sich dadurch ins Abseits. Gerade hinsichtlich im Heimatland geholter Atteste können dabei eine wesentliche Rolle spielen, wobei auch hier wieder unterschieden werden muss, ob das andere Land Mitglied in der Europäischen Union ist oder nicht.
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