Ein Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen einem Arbeitgeber & einem Arbeitnehmer Er ist eine Variante des Dienstvertrags gem. §§ 611 ff. BGB.
Der Regelungsgehalt des Arbeitsvertrags kann von den Parteien frei vereinbart werden, sofern das Arbeitsrecht keine zwingenden Vorschriften vorsieht. Solche höherrangigen Vorschriften können einem Gesetz, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung entspringen. Eine gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Regelung im Arbeitsvertrag ist nichtig, vgl. § 134 BGB. Bei zwingenden höherrangigen Vorschriften kann der Arbeitsvertrag den Inhalt der Vorschrift deklaratorisch wiederholen, im Falle so genannter halbzwingender Vorschriften kann zugunsten des Arbeitnehmers von ihnen abgewichen werden. Es gibt aber auch arbeitsrechtliche Bestimmungen aus höherrangigen Rechtsquellen, die abdingbar sind, wie etwa § 616 BGB.
Ein guter Arbeitsvertrag sollte dabei Angaben zu den Vertragsparteien, Angaben zu Beginn, Dauer und Ende des Arbeitsvertrags, Angaben zur Arbeitsleistung, zur Vergütung, zu Nebenpflichten sowie zu den Schlussbestimmungen haben.
Die Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht hat eine wichtige praktische Bedeutung. Unzählige Klauseln und seitenlange Ausführungen erwecken Intransparenz und führen dazu, dass wichtige Dinge bei Vertragsschluss vergessen oder übersehen werden. Ärgerlich, wenn man bei Vertragsschluss (meist auf Grund Übereilung) vergessen hat Dinge zu regeln oder Sachen ausgehandelt hat, die so gar nicht gewollt waren. Insofern sind Sie gut daran beraten, sich anwaltlich helfen zu lassen.
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Franz Steinau, LL.M.
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