Unter Betriebsverfassung versteht man die grundlegende Ordnung der Zusammenarbeit von Arbeitgebern & der von den Arbeitnehmern gewählten betrieblichen Interessenvertretung.
Grundlage hierfür ist das BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz).
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in verschiedenen Angelegenheiten Mitwirkungsrechte des Betriebsrats vor.
- In sozialen Angelegenheiten gem. §§ 87 ff.
BetrVG, d.h. immer dann, wenn nicht unmittelbar die Art der Ausführung der Arbeit, sondern der Arbeitnehmer als Individuum betroffen ist, ist eine „starke“ Mitbestimmung vorgesehen. Der
Betriebsrat steht in sozialen Entscheidungen auf einer Stufe mit dem Arbeitgeber, er kann Entscheidungen mitgestalten.
- In personellen Angelegenheiten gem. §§ 90 ff. BetrVG wie Einstellungen oder Kündigungen besitzt der Betriebsrat das
Recht, die Zustimmung zu Maßnahmen zu verweigern (bei Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen oder Versetzungen) oder das Recht, zu widersprechen (bei Kündigungen). Eine
Gestaltungsmöglichkeit ist hier nicht eröffnet.
- In wirtschaftlichen Angelegenheiten ist der Betriebsrat auf ein Informationsrecht beschränkt, das regelmäßig vom Wirtschaftsausschuss wahrgenommen wird. Eine unmittelbare Einflussnahme auf
wirtschaftliche Entscheidungen des Unternehmers ist dem Betriebsrat in rechtlicher Hinsicht versagt vgl. §§ 106 ff. BetrVG.
Weiter gibt das BetrVG die Möglichkeit Betriebsvereinbarung in einem Betrieb zu schließen. Die Betriebsvereinbarung ist dabei ein Vertrag zwischen Arbeitgeber & Betriebsrat, der aber
nicht nur Rechte & Pflichten dieser Betriebsparteien begründet, sondern auch (wie ein Gesetz oder Tarifvertrag) verbindliche Normen für alle Arbeitnehmer eines Betriebes formuliert.
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