Der Betriebsübergangs kennzeichnet den Wechsel des Inhabers eines Betriebs oder Betriebsteils durch eine im weitesten Sinne rechtsgeschäftliche Vereinbarung.
Der Betriebsübergang führt nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übertragen wird. Sinn und Zweck der Regelung des § 613a BGB ist vielmehr, einen möglichst lückenlosen Bestandsschutz für die betroffenen Arbeitnehmer zu gewähren. Deren Arbeitsverhältnisse gehen „automatisch“ (per Gesetz) auf den neuen Unternehmensträger über. Ferner wird der soziale Besitzstand in gewissem Umfang erhalten.
Anwendbar ist § 613a BGB auf alle im Zeitpunkt des Betriebsübergangs rechtlich bestehenden Arbeitsverhältnisse, also alle Arbeitnehmer (auch die leitenden Angestellten i.S.v. § 5 III BetrVG), Freie Mitarbeiter, Handelsvertreter, Organmitglieder (Geschäftsführer und Vorstände) & Beamte fallen nicht in den Schutzbereich des Gesetzes. Umstritten (und in der deutschen Rechtsprechung eher abgelehnt) war die Auffassung, ob auch die Arbeitsverhältnisse der im Unternehmen eingesetzten Leiharbeitnehmer im Rahmen des § 613a BGB zu berücksichtigen seien, bzw. ob diese eben auch mit übergehen müssen.
Ein Betriebsübergang birgt sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber enorme Gefahren. Liegt ein Betriebsübergang vor, so hätte dies für den Arbeitgeber zur Folge, dass er auch die Belegschaft übernehmen muss. Dies hätte im schlimmsten Falle zur Konsequenz, dass dieser viel mehr Mitarbeit hat, die er eigentlich braucht. Ein kostspieliges Unterfangen! Auf der anderen Seite kann ein Arbeitnehmer oftmals nichts dafür, dass sein Betrieb übergeht. Warum also sollte er nur deswegen seine Stelle aufgeben müssen? Ob ein Betriebsübergang letztlich vorliegt und wie dieser verhindert werden kann ist stark vom Einzelfall abhängig und ist stark rechtsprechungsgeprägt. Gerade hier empfiehlt es sich in einem frühestmöglichen Stadium rechtliche Hilfe aufzusuchen.
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Franz Steinau, LL.M.
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