Überstunden leisten Arbeitnehmer immer dann, wenn sie die vereinbarte Arbeitszeit überschreiten. Die maßgebliche Regelarbeitszeit ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Möglich ist auch eine Regelung aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Gesetz.
Unter dem in Deutschland häufig in diesem Sinne verwendeten Begriff „Mehrarbeit“ verstehen Arbeitsrechtler jedoch meist Arbeitszeit, die über die gesetzlich maximale regelmäßige Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag oder 48 Stunden pro Woche hinausgeht, vgl. § 3 ArbZG.
Eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden oder Mehrarbeit ergibt sich in der Regel nur aufgrund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder eines Arbeitsvertrages. Fehlt eine solche Regelung, dann schuldet ein Arbeitnehmer grundsätzlich nur die Erbringung der Arbeitsleistung während der Regelarbeitszeit. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer ausnahmsweise in besonderen Situationen, insbesondere in Notfällen, gehalten, Überstunden zu leisten. Schwerbehinderte Arbeitnehmer können nach § 124 SGB IX verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden.
Im Regelfall dürfen die im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelten Höchstarbeitszeiten nicht überschritten werden. Wird die zulässige Höchstarbeitszeit überschritten, besteht insoweit ein Beschäftigungsverbot, der Arbeitnehmer darf die Arbeitsleistung grds. insoweit verweigern. Eine Durchsetzung sollte aber nie eigenmächtig durchgeführt werden.
Gem. § 3 ArbZG sind im Durchschnitt höchstens acht Stunden Arbeit pro Werktag (montags bis samstags) zugelassen, wodurch sich eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden ergibt. Die Arbeitszeit kann auf zehn Stunden pro Werktag, also 60 Stunden pro Woche, verlängert werden; jedoch nur, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden, vgl. § 7 XIII ArbZG.
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder durch Genehmigung der zuständigen Behörde können Ausnahmen zugelassen werden. Bei Verstoß gegen zwingende arbeitszeitliche Bestimmungen kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigern.
Werden meine Überstunden vergütet oder kann ich hierfür einen Freizeitausgleich verlangen?
In der Regel sind Überstunden zu vergüten. Allerdings kann auch ein Freizeitausgleich vereinbart werden. Überstunden verlängern die betriebliche oder individuelle Arbeitszeit.
Vergütung oder Freizeitausgleich kann nur verlangt werden, wenn der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder sie zur Aufgabenerledigung erforderlich waren. Dies kann im Einzelfall strittig sein. Bestreitet der Arbeitgeber die Überstunden, muss der Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden fordert, im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat.
Er muss ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind. Sind Arbeitnehmer verpflichtet, auf Anordnung des Arbeitgebers Überstunden zu leisten, haben sie deshalb Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber sie schriftlich davon in Kenntnis setzt.
Bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung verpflichtet § 612 I BGB den Arbeitgeber, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht. Pauschalierungsabreden umfassen keine Mehrarbeit. Für solche Arbeitsstunden kann trotz Pauschalierungsabrede in jedem Falle gesondert Vergütung verlangt werden.
Vor allem bei höher dotierten Angestellten wird häufig vereinbart, dass geleistete Überstunden pauschal mit dem Gehalt abgegolten sein sollen. Solche Pauschalierungsabreden sind nach Ansicht des Landesarbeitsgericht München zulässig, solange sich hinsichtlich des Anfalls der Überstunden und der gewährten Vergütung kein auffallendes Missverhältnis ergibt, vgl. Urteil vom LAG München, 01.08.2007 - 10 Sa 93/07.
Ein Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Überstundenzuschlags besteht nur dann, wenn dies vereinbart wurde oder sich der Anspruch aus einem Tarifvertrag, einer sonstigen kollektivrechtlichen Bestimmung oder einer betrieblichen Übung ergibt. Der Überstundenzuschlag als solcher ist im Unterschied zu Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern befreit.
In Dienstleistungsbetrieben, insbesondere im öffentlichen Dienst, wird oft aufgrund des Tarifvertrages oder der Betriebsvereinbarung gleitende Arbeitszeit angeboten. Hiernach können Arbeitnehmer Arbeitsbeginn und -ende unter Berücksichtigung von Kernarbeitszeiten selbst festlegen. Allerdings ist es oft die Arbeitsmenge, die tatsächlich die Inanspruchnahme solcher Arbeitszeitkonten bestimmt. Soweit bestimmte Zeitguthaben im Rahmen gleitender Arbeitszeit „angespart“ wurden, können diese i. d. R. nur „abgefeiert“, nicht aber vergütet werden, die sog. "Vorholzeit".
Überstunden bieten häufig Konfliktpotential. Fast nirgendwo anders zeigen sich die unterschiedlichen Interessen in Form einer wirtschaftlichen Handhabe des Unternehmens gegenüber einer ausgeglichenen Work-Life-Balance des Arbeitnehmers. Überstunden des Arbeitnehmers werden nicht selten seitens des Arbeitgebers "unter den Tisch" gekehrt. Genauso verhält es sich aber auch anders rum, wenn Arbeitgeber nicht angeordnete Überstunden auch nicht vergüten wollen. Für weitergehende Informationen und Antworten, stehe ich Ihnen jederzeit parat.
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