Der Tarifvertrag ist eine Rechtsnorm, die den Inhalt, den Abschluss & die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche & betriebsverfassungsrechtliche Fragen (normativer Teil) regeln & die Rechte & Pflichten der Tarifvertragsparteien (schuldrechtlicher Teil) festlegen. Zu den Tarifvertragsparteien zählen einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände einerseits & Gewerkschaften andererseits.
Regelungsinhalte könne dabei sein: Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt, …), Arbeitszeiten, Urlaubsanspruch, Arbeitsbedingungen, Abschluss & Kündigung von Arbeitsverhältnissen sowie die Laufzeiten eines Vertrags.
Eine entscheidende Bedeutung des Tarifvertrags besteht darin, dass er die rechtliche Unausgewogenheit, die bei einem Individualarbeitsvertrag zwischen den Vertragsschließenden auf dem Arbeitsmarkt besteht, zugunsten des zu schützenden schwächeren Vertragspartners, des Arbeitnehmers, ausgleicht. Beide Tarifvertragsparteien – die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände – als Koalitionen ihrer Mitglieder den gleichen Schutz und die gleichen Rechte nach Art. 9 GG (Grundgesetz). Mit der Tarifautonomie & dem entsprechenden Tarifrecht gewährt der Staat den Tarifparteien einen Autonomiespielraum, die Regeln ihrer Zusammenarbeit autonom auszugestalten. Sie können dies schneller & flexibler regeln, als dies bei stärkerer Beteiligung des Staates möglich wäre.
Der gesetzliche Rahmen ist in Deutschland im TVG (Tarifvertragsgesetz) geregelt. Ein Tarifvertrag gilt für ein Arbeitsverhältnis unmittelbar & zwingend, wenn beide Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden sind. Hingegen sind Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers erlaubt, vgl. § 4 III TVG. Dies nennt man das sog. Günstigkeitsprinzip.
Die Tarifbindung folgt aus der Mitgliedschaft in einer der Tarifvertragsparteien (Arbeitgeberverband oder Gewerkschaft). Tarifgebunden ist auch der Arbeitgeber, der einen Tarifvertrag direkt mit der Gewerkschaft schließt.
Unabhängig davon kann jederzeit einzelvertraglich durch eine sog. Bezugnahmeklausel die Geltung eines Tarifvertrags oder einer bestimmten Tarifregelung vereinbart werden. Man unterscheidet zwischen dynamischen Klauseln (Inbezugnahme des jeweiligen Tarifvertrages, auch als Jeweiligkeitsklausel bezeichnet) & statischen Klauseln (Inbezugnahme des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Tarifvertrages). Was gewollt ist, ist im Zweifel durch das Arbeitsgericht im Wege der Auslegung zu klären.
Ein Sonderfall ist die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags. Ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag ist auf alle Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des Tarifvertrags anzuwenden unabhängig von dem Willen der Arbeitsvertragsparteien.
Tarifverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, vgl. § 1 II TVG.
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